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VSG NRW

§ 14 Kontrolle durch die G 10-Kommission

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/14#abs-1 (1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt der Entscheidung der G 10-Kommission gestellt, ist diese mittels eines schriftlichen Antrages durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung einzuholen. Über den Antrag entscheidet die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt (Anordnung). Die G 10-Kommission ist zwecks Entscheidung nach § 57 Absatz 5 unverzüglich vor Vollzug der Maßnahme zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/14#abs-2 (2) In dem Antrag sind alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen, insbesondere:

1. der betroffene Personenzusammenschluss, der, soweit möglich, zu konkretisieren ist, oder die beobachtungsbedürftigen Tätigkeiten,

2. bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten nachrichtendienstlichen Mitteln die Person, gegen die sich das Mittel richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

3. in den Fällen des § 10 Absatz 1

a) Nummer 8, soweit einschlägig, die Bezeichnung des von der Erhebung betroffenen Instituts, die betroffenen Kontonummern oder anderen Identifikationsmerkmale,

b) Nummer 10, 12 und 13 die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des informationstechnischen Systems, soweit bekannt, beziehungsweise bei Funkzellenabfragen eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation,

c) Nummer 11 eine Darstellung, in welcher Art und Weise der Zugriff erfolgen soll, und

d) Nummer 14 die Angabe des Endgerätes oder der Speichereinrichtung,

4. Art, Umfang und Dauer des Einsatzes,

5. die wesentlichen Gründe für den Einsatz des Mittels,

6. eine Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, sowie

7. sämtliche innerhalb der letzten sechs Monate in Bezug auf die Person nach Nummer 2 eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/14#abs-3 (3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu beschränken. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/14#abs-4 (4) Bei Gefahr im Verzug kann die anordnende Stelle den Vollzug bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen (Eil-Anordnung). Wird die Eil-Anordnung nicht innerhalb von drei Werktagen von der oder dem Vorsitzenden der G 10-Kommission, deren oder dessen Stellvertretung oder einem dazu bestimmten Mitglied bestätigt, ist sie unverzüglich aufzuheben. Bei einer Bestätigung ist die Entscheidung der G 10-Kommission unverzüglich nachzuholen. Eil-Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die anordnende Stelle unverzüglich aufzuheben. Die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten sind zu löschen. Empfangende Stellen von Übermittlungen sind ebenfalls zur Löschung verpflichtet und auf das Erfordernis der Löschung hinzuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch in den Fällen von Satz 2. § 21 Absatz 7 und 9 bleibt unberührt.

§ 13 § 15